LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2022
L 8 BA 49/22 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 75/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen BeitragsbescheidRechtmäßigkeit einer Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie UmlagenFehlende Ermittlungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 49/22 B ER

DRsp Nr. 2023/7564

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen Fehlende Ermittlungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Das Sozialgericht ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid zu Recht an, wenn der prüfende Rentenversicherungsträger weder hinreichende Feststellungen zu einer die Tätigkeit prägenden Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht getroffen noch Umstände benannt hat, die eine wesentliche Eingliederung in die Betriebsorganisation belegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.701,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 31.03.2022 ist nicht begründet.