Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.09.2020 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
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