LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2020
L 7 AS 1329/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; SGB I § 14; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 2893/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage in einem Rechtsstreit über den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Beratung des Jobcenters im Zusammenhang mit Vollstreckungsbescheiden wegen Versorgungsleistungen für Gas- und Strom

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1329/20 B

DRsp Nr. 2020/16166

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage in einem Rechtsstreit über den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Beratung des Jobcenters im Zusammenhang mit Vollstreckungsbescheiden wegen Versorgungsleistungen für Gas- und Strom

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.09.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; SGB I § 14; SGB II;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.