Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil dieser nicht die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sein Ziel ohne Einschaltung des Gerichts durch die Einreichung der vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen zu erreichen (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b, Senatsbeschluss vom 24.03.2020 - L
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|