LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2022
L 7 AS 389/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 378/22

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers bei Nichtausschöpfung zumutbarer Möglichkeiten in einem Verwaltungsverfahren - hier der Einreichung vom Leistungsträger nach dem SGB II geforderter Unterlagen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 389/22 B ER

DRsp Nr. 2022/14000

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers bei Nichtausschöpfung zumutbarer Möglichkeiten in einem Verwaltungsverfahren – hier der Einreichung vom Leistungsträger nach dem SGB II geforderter Unterlagen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil dieser nicht die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sein Ziel ohne Einschaltung des Gerichts durch die Einreichung der vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen zu erreichen (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 26b, Senatsbeschluss vom 24.03.2020 - L 7 AS 1087/19 B). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).