1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Februar 2020 gegen den ihr am 13. Februar 2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2020 ist zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), aber unbegründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|