LSG Hamburg - Beschluss vom 25.03.2020
L 2 AL 8/20 B ER
Normen:
AÜG § 2 Abs. 4 S. 2; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 485/19

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Neuerteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Vorliegen von Versagungstatbeständen aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG sowie auf eine positive Prognose über die Zuverlässigkeit

LSG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 8/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1085

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Neuerteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Vorliegen von Versagungstatbeständen aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG sowie auf eine positive Prognose über die Zuverlässigkeit

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 2 Abs. 4 S. 2; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Februar 2020 gegen den ihr am 13. Februar 2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2020 ist zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), aber unbegründet.