LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2020
L 7 AS 1014/20 B ER; L 7 AS 1015/20 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a); SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 20 Abs. 4; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 1321/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Deckung des Regelbedarfs durch eigenes Einkommen und bezogen auf Unterkunfts- und Heizbedarfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1014/20 B ER; L 7 AS 1015/20 B

DRsp Nr. 2020/12917

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Deckung des Regelbedarfs durch eigenes Einkommen und bezogen auf Unterkunfts- und Heizbedarfe

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.06.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a); SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 20 Abs. 4; SGG § 173;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund, das seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.