Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.06.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund, das seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
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