Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) gerichteten Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.
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