LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2022
L 7 AS 119/22 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 2 S. 2; SGB II a.F. § 15 Abs. 1 S. 3; SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGB II § 16; SGB II § 39 Nr. 1; SGB X § 55 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 165/22

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid nach dem SGB IIAnforderungen an die Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Festlegung der Gegenleistungen des Leistungsträgers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 119/22 B ER

DRsp Nr. 2022/3806

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid nach dem SGB II Anforderungen an die Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Festlegung der Gegenleistungen des Leistungsträgers

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind nicht nur die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu vereinbaren, sondern auch Häufigkeit und Form ihres Nachweises. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Leistungspflicht des Leistungsträgers dagegen nur allgemein beschrieben wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2022 zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 2 S. 2; SGB II a.F. § 15 Abs. 1 S. 3; SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGB II § 16; SGB II § 39 Nr. 1; SGB X § 55 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid des Antragsgegners.