LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2022
L 8 BA 80/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BA 9/21

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidSozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit zur Erbringung von FahrdienstenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 80/21 B ER

DRsp Nr. 2022/14431

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit zur Erbringung von Fahrdiensten Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.6.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.455,45 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 11.6.2021 ist nicht begründet.

Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.12.2020 gegen den Bescheid vom 2.12.2020 zu Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch die aufschiebende Wirkung der vor dem SG Detmold erhobenen Klage (Az. S 21 BA 69/21) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 9.9.2021 nicht anzuordnen.