Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Ernährungsberatung sowie Krankengymnastik.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger war bei der Beklagten als Rentenbezieher vom 01.10.2017 bis 31.03.2019 gesetzlich krankenversichert.
Am 30.03.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen per Telefax Klage erhoben mit den Anträgen:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- Euro zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfen laut MDK-Gutachten zu liefern.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Ernährungsberatung und die Krankengymnastik zu übernehmen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Haushaltshilfe zu zahlen.
5.Die Beklagte hat die Zuzahlung mit 1 % für 2018 anzuerkennen und die Überzahlung auszuzahlen.
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