Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.05.2016 Köln wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen den "Änderungsbescheid" vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015, welcher den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 betrifft.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Durch Bescheid vom 17.06.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger pro Monat 0,55 € für den o.g. Zeitraum mehr als bislang.
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