LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2020
L 12 AS 637/19 ZVW
Normen:
SGG § 141; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 4007/15

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit über einen Ausführungsbescheid über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nach einem rechtskräftigen Urteil des LSGKein Rechtsschutzbedürfnis für eine sich stetig wiederholende Auseinandersetzung mit stereotypen und unsubstantiierten Anträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 637/19 ZVW

DRsp Nr. 2021/6541

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit über einen Ausführungsbescheid über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nach einem rechtskräftigen Urteil des LSG Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sich stetig wiederholende Auseinandersetzung mit stereotypen und unsubstantiierten Anträgen

Es ist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn sich das Berufungsbegehren auf eine sich stetig wiederholende Auseinandersetzung mit stereotypen und unsubstantiierten Anträgen beschränkt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.05.2016 Köln wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 141; SGB II;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den "Änderungsbescheid" vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015, welcher den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 betrifft.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Durch Bescheid vom 17.06.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger pro Monat 0,55 € für den o.g. Zeitraum mehr als bislang.