I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Rücknahme der Klage
Mit Bescheiden vom 15. Juli 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeiten vom 9. Dezember 1998 bis 25. September 2001. Mit Bescheid vom 16. Juli 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger außerdem die Zahlung von Zinsen in Höhe von 2.518,60 Euro. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Durch die Widerspruchsbescheide vom 15. und 16. September 2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 15. Juli 2010 als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 wies die Beklagte außerdem den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2010 als unbegründet zurück.
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