Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12.08.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Verfahren über die Anhörungsrüge nicht zu erstatten.
Die gegen den Senatsbeschluss vom 12.08.2020 über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (fortan: Kläger) gerichtete Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet dabei über die Anhörungsrüge in seiner im Zeitpunkt der Entscheidung geschäftsverteilungsplanmäßig vorgegebenen Besetzung. Dass er den angegriffenen Beschluss noch in anderer Besetzung getroffen hat, ist unerheblich (Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG, 1. Auflage 2017, § 178a Rn. 79.2, unter Verweis auf BVerfG Urteil vom 10.04.2018,
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