LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2020
L 12 SO 62/20 NZB
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 4 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 291/19

Unbegründetheit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2020 - Aktenzeichen L 12 SO 62/20 NZB

DRsp Nr. 2020/15810

Unbegründetheit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12.08.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Verfahren über die Anhörungsrüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 4 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gegen den Senatsbeschluss vom 12.08.2020 über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (fortan: Kläger) gerichtete Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet dabei über die Anhörungsrüge in seiner im Zeitpunkt der Entscheidung geschäftsverteilungsplanmäßig vorgegebenen Besetzung. Dass er den angegriffenen Beschluss noch in anderer Besetzung getroffen hat, ist unerheblich (Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG, 1. Auflage 2017, § 178a Rn. 79.2, unter Verweis auf BVerfG Urteil vom 10.04.2018, 1 BvR 1236/11, juris Rn. 160).