LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2004
15 Sa 126/03
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1 § 265 Abs. 2 Satz 2 § 286 Abs. 1 Satz 1 § 375 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 55 Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2502/02

Unbegründetes Verlangen nach Entfernung einer Abmahnung wegen Rückwärtsfahrens ohne Einweisung - Würdigung von Zeugenaussagen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 126/03

DRsp Nr. 2005/5442

Unbegründetes Verlangen nach Entfernung einer Abmahnung wegen Rückwärtsfahrens ohne Einweisung - Würdigung von Zeugenaussagen

1. Die zur Personalakte genommene schriftliche Abmahnung wegen Rückwärtsfahrens ohne Einweisung ist nicht unverhältnismäßig, wenn nach einem tödlichen Unfall Mitarbeiter zum einen schriftlich auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen und dahingehend unterwiesen wurden, dass die Lastkraftwagenfahrer ihr Fahrzeug nicht selbständig aus der Halle fahren dürfen sondern von einem Mitarbeiter auf eine bestimmte Art und Weise aus der Halle gewiesen werden müssen, und es gleichwohl beim Rückwärtsfahren zu einem weiteren Sachschaden gekommen ist, weil der Fahrer nicht durch einen außerhalb der Halle hinter dem Heck des Lastkraftwagen stehenden Mitarbeiter eingewiesen worden ist.2. Eine Abmahnung verliert wegen ihres reinen Zeitablaufs noch nicht ihre Wirkung.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1 § 265 Abs. 2 Satz 2 § 286 Abs. 1 Satz 1 § 375 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 55 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand: