Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehende Betriebsrente.
Der am 12.12.1940 geborene Kläger war seit 06.12.1965 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 06.12.1965 (Bl. 32 d. A.) war zudem folgende Regelung enthalten:
§ 2
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