LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2004
11 Sa 1096/03
Normen:
BGB § 126 Abs. 2 ; BGB § 154 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 (n.F.) ; BGB § 325 ; BGB § 326 Abs. 1 ; BGB § 622 ; BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3749/02

Unbegründetes Abfindungsverlangen aufgrund vertraglicher Abrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 1096/03

DRsp Nr. 2004/7107

Unbegründetes Abfindungsverlangen aufgrund vertraglicher Abrede

1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.2. An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; im Hinblick auf die schwerwiegenden Rechtsfolgen muss außer Zweifel stehen, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen, gewissermaßen als sein letztes Wort, seine Weigerung zum Ausdruck bringt.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 2 ; BGB § 154 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 (n.F.) ; BGB § 325 ; BGB § 326 Abs. 1 ; BGB § 622 ; BGB § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.