LAG Hamm - Beschluss vom 23.04.2008
10 TaBV 117/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 3 § 103 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 34/07

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen falscher Reisekostenabrechnung - zulässige Verbindung von Zustimmungsersetzungsantrag und Ausschlussantrag - Versäumung der Kündigungsfrist bei Nachforschungen trotz Eingeständnis - Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden bei grob pflichtwidriger Reisekostenabrechnung

LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 117/07

DRsp Nr. 2008/14811

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen falscher Reisekostenabrechnung - zulässige Verbindung von Zustimmungsersetzungsantrag und Ausschlussantrag - Versäumung der Kündigungsfrist bei Nachforschungen trotz Eingeständnis - Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden bei grob pflichtwidriger Reisekostenabrechnung

1. Liegt nach Ansicht der Arbeitgeberin im Verhalten des Betriebsratsmitglieds nicht nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sondern zugleich eine Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, kann die Arbeitgeberin den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 Abs. 2 BetrVG) mit dem Antrag auf Ausschluss des Betriebsratsmitglieds (§ 23 Abs. 1 BetrVG) kumulativ oder hilfsweise verbinden.2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG; die Frist beginnt wie auch sonst mit Kenntnis der Arbeitgeberin von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen.3. § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand; Ziel der Vorschrift ist es, dem betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Kündigungsberechtigte ein bestimmtes Verhalten zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt.