LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.07.2004
3 TaBV 2000/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Ziff. 1 § 99 Abs. 2 Ziff. 4 § 99 Abs. 4 ; TVG § 3 Abs. 2 § 3 Abs. 3 § 3 Abs. 4 § 3 Abs. 5 § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 1661/03

Unbegründeter Widerspruch des Betriebsrates gegen Umgruppierung nach Verbandswechsel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 3 TaBV 2000/03

DRsp Nr. 2005/2112

Unbegründeter Widerspruch des Betriebsrates gegen Umgruppierung nach Verbandswechsel

1. Die Frage, welche Tarifverträge Anwendung finden, richtet sich zunächst nach der Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers; dieser ist in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs frei in seiner Entscheidung, welchem Verband er beitreten will.2. Unterliegt ein Verbandswechsel des Arbeitgebers keinen rechtlichen Bedenken, ersetzt das für den neuen Verband geltende Tarifwerk die früher anwendbaren tariflichen Bestimmungen; für eine Nachwirkung ist daher kein Raum.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Ziff. 1 § 99 Abs. 2 Ziff. 4 § 99 Abs. 4 ; TVG § 3 Abs. 2 § 3 Abs. 3 § 3 Abs. 4 § 3 Abs. 5 § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit um die Eingruppierung der bei der Antragstellerin (Arbeitgeberin) beschäftigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat um Zustimmung zu einer Umgruppierung der im Antrag namentlich benannten Arbeitnehmer vom Entgelttarifvertrag der rheinland-pfälzischen Metall- und Elektroindustrie in den des Elektrohandwerks Rheinland-Pfalz ersucht. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung im Wesentlichen mit der Begründung, der Entgelttarifvertrag für das Elektrohandwerk sei der fachlich falsche Tarifvertrag; der Betrieb und die Tätigkeit des Betriebes sei industriell und nicht handwerklich geprägt.