I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit um die Eingruppierung der bei der Antragstellerin (Arbeitgeberin) beschäftigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat um Zustimmung zu einer Umgruppierung der im Antrag namentlich benannten Arbeitnehmer vom Entgelttarifvertrag der rheinland-pfälzischen Metall- und Elektroindustrie in den des Elektrohandwerks Rheinland-Pfalz ersucht. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung im Wesentlichen mit der Begründung, der Entgelttarifvertrag für das Elektrohandwerk sei der fachlich falsche Tarifvertrag; der Betrieb und die Tätigkeit des Betriebes sei industriell und nicht handwerklich geprägt.
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