LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2007
11 Sa 208/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; TVG § 3 Abs. 1, 2 § 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 319
DB 2007, 2432
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1235/06

Unbegründeter Unterlassungsanspruch gegen Arbeitskampf um Spartentarifvertrag der Fluglotsen - Verdrängung bestehender Tarifverträge durch Spartentarifverträge - zulässiger Streik im Bereich der Daseinsvorsorge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 208/07

DRsp Nr. 2007/17907

Unbegründeter Unterlassungsanspruch gegen Arbeitskampf um Spartentarifvertrag der Fluglotsen - Verdrängung bestehender Tarifverträge durch Spartentarifverträge - zulässiger Streik im Bereich der Daseinsvorsorge

1. Die Anerkennung von Spartengewerkschaften bezogen auf Berufssparten steht einer grundsätzlichen Verdrängung von Spartentarifverträgen durch im fachlichen/persönlichen Anwendungsbereich breiteren Tarifverträgen entgegen.2. Der Kernbereich des Instituts der Tarifvertragsfreiheit wird verletzt, wenn einer Gewerkschaft, der eine Tariffähigkeit zukommt, durch Vorverlagerung einer (gerichtlichen) Überprüfung eines Tarifvorrangs eines bereits existierenden Tarifvertrages innerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung eines angekündigten Streiks, die formelle Kompetenz, überhaupt Tarifnormen zu setzen, genommen wird.3. Dem Arbeitskampf in Bereichen der Daseinsvorsorge können zwar zum Schutz anderer Rechte Beschränkungen auferlegt werden, ein völliger Ausschluss des Arbeitskampfrechts für bestimmte Bereiche kann aber nicht als zulässig angesehen werden; auch wenn eine besondere Eingriffsempfindlichkeit des Luftverkehrs besteht, sind Streiks in der Luftfahrt weder unter dem Gesichtspunkt des Verbots des Vernichtungsstreiks noch dem des Verbots von Gemeinwohl Schädigungen von vornherein unverhältnismäßig.

Normenkette: