Der Kläger fordert mit seiner Klageschrift, welche am 31.10.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, die Vergütung für 52 Stunden, die er in seiner Stundenauflistung aufgenommen hat, als er für den beklagten Arbeitgeber auf Auflösebasis in Spanien tätig gewesen ist. Die aufgezeichneten Stunden betreffen An- und Rückreisezeiten für so genannte Familienheimfahrten.
Mit Schreiben vom 08.05.2002, das der Beklagten am 13.05.2002 zugegangen ist, hat der Kläger die Vergütung seiner seit Juli 2001 für Familienheimreisen angefallenen Reisezeiten gefordert, ohne die Reisetage und die Höhe der erhobenen Forderung näher zu bezeichnen.
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