LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2004
6 Sa 770/03
Normen:
BGB § 611 § 612 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3215/02

Unbegründeter Kostenersatzanspruch für Familienheimfahrten aufgrund betrieblicher Auslösungsrichtlinie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 770/03

DRsp Nr. 2005/18802

Unbegründeter Kostenersatzanspruch für Familienheimfahrten aufgrund betrieblicher Auslösungsrichtlinie

Reisetage, die im Zusammenhang mit Familienheimfahrten stehen, fallen grundsätzlich in den privaten Bereich des Arbeitnehmers; einen allgemeinen Grundsatz, dass derartige Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten sind, gibt es nicht.

Normenkette:

BGB § 611 § 612 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert mit seiner Klageschrift, welche am 31.10.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, die Vergütung für 52 Stunden, die er in seiner Stundenauflistung aufgenommen hat, als er für den beklagten Arbeitgeber auf Auflösebasis in Spanien tätig gewesen ist. Die aufgezeichneten Stunden betreffen An- und Rückreisezeiten für so genannte Familienheimfahrten.

Mit Schreiben vom 08.05.2002, das der Beklagten am 13.05.2002 zugegangen ist, hat der Kläger die Vergütung seiner seit Juli 2001 für Familienheimreisen angefallenen Reisezeiten gefordert, ohne die Reisetage und die Höhe der erhobenen Forderung näher zu bezeichnen.