LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2004
7 Sa 261/04
Normen:
TASS § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 786/03 vom 18.02.2004,

Unbegründeter Erstattungsanspruch bei Steuernachforderung wegen Überbrückungsbeihilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 261/04

DRsp Nr. 2005/2084

Unbegründeter Erstattungsanspruch bei Steuernachforderung wegen Überbrückungsbeihilfe

Die Klage auf Erstattung einer Steuernachforderung ist unbegründet, wenn die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 TASS (Tarifvertrag Soziale Sicherung) seitens des Arbeitgebers zu Recht eingestellt worden und demzufolge unstreitig kein Aufstockungsbetrag angefallen ist.

Normenkette:

TASS § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte zur Erstattung einer gegen den Kläger erhobene Steuernachforderung verpflichtet ist.

Der Kläger war ab 1967 beschäftigt.

Er bezog bis zum 30.06.2002 Leistungen aus dem Tarifvertrag Soziale Sicherung (TASS).

Auf seine Einkommenssteuererklärung des Jahres 2002 erhob die Finanzverwaltung eine Steuernachforderung von 101,00 EUR netto. Diese Nachforderung wurde erhoben, weil der Kläger im Jahre 2002 neben den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosenhilfe) im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 über insgesamt 6.991,00 EUR netto, auch die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 TASS bis zum 30.06.2002 bezog.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.