ArbG Hamm, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 65/07
Unbegründeter Eilantrag gegen Zuweisung eines neuen Arbeitsortes nach Auflösung der Versorgungsämter - überwiegendes Interesse des Landes an der Aufrechterhaltung der Verwaltungstätigkeit
LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 11 SaGa 4/08
DRsp Nr. 2008/5279
Unbegründeter Eilantrag gegen Zuweisung eines neuen Arbeitsortes nach Auflösung der Versorgungsämter - überwiegendes Interesse des Landes an der Aufrechterhaltung der Verwaltungstätigkeit
1. Eine Arbeitnehmerin, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, die Angestellte nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen; vielmehr hat eine Angestellte des öffentlichen Dienstes, die mit dem im öffentlichen Dienst üblichen Vertrag eingestellt wird, wegen der Bezugnahme auf den Tarifvertrag regelmäßig davon auszugehen, dass sie dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und sie dementsprechend grundsätzlich verpflichtet ist, jede ihr im Bereich des Arbeitgebers zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten
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