A.
Der antragstellende Wahlvorstand macht im Wege des Eilverfahrens Ansprüche auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit der Erstellung/Vervollständigung der Wählerliste für die Betriebsratswahl geltend, die seiner Ansicht nach einheitlich in dem von den Beteiligten zu 2 und zu 3 unterhaltenen gemeinsamen Betrieb zu erfolgen habe.
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