LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2016
6 TaBVGa 2/16
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 113; BetrVG § 23 Abs. 3; ZPO § 916; ZPO § 920; ZPO § 936; ZPO § 940;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 13
NZA 2017, 8
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 7/16

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung nach Abschluss ihrer Durchführung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 2/16

DRsp Nr. 2016/19084

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung nach Abschluss ihrer Durchführung

1. Bejaht man einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, kann dieser nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht jedoch losgelöst hiervon auf die Untersagung der Betriebsänderung selbst gerichtet sein.2. Jedenfalls dann, wenn eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch nach § 112 BetrVG im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzender Unterlassungsanspruch des Betriebsrates scheidet aus.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06. September 2016 - Az.: 2 BVGa 7/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 113; BetrVG § 23 Abs. 3; ZPO § 916; ZPO § 920; ZPO § 936; ZPO § 940;

Gründe

A Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung nach Bildung eines gemeinsamen Betriebs durch die Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 3).