LAG Hamm - Urteil vom 23.04.2008
10 SaGa 17/08
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 5/08

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung im unstreitigen Arbeitsverhältnis bei Streit über Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit - Änderungsvertrag unter Fortgeltung der Versetzungsklausel des ursprünglichen Arbeitsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 10 SaGa 17/08

DRsp Nr. 2008/14322

Unbegründeter Eilantrag auf Weiterbeschäftigung im unstreitigen Arbeitsverhältnis bei Streit über Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit - Änderungsvertrag unter Fortgeltung der Versetzungsklausel des ursprünglichen Arbeitsvertrages

1. Haben die Parteien durch einen Änderungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer als Schichtführer in der Galvanik beschäftigt und seine Vergütung angehoben wird, ohne jedoch den Wegfall einer Versetzungsklausel und Arbeitszeitregelung des ursprünglichen Arbeitsvertrages erkennen lassen, ist die Arbeitgeberin (weiterhin) berechtigt, bei betrieblicher Erforderlichkeit den Arbeitnehmer auch mit anderen Arbeiten in anderen Betriebsabteilungen, an einem anderen Ort, in einer anderen Entlohnungsform oder zu anderen Arbeitszeiten zu beschäftigen; ein Verfügungsanspruch ist damit nach den im summarischen Verfahren bestehenden Erkenntnismöglichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.2. Der Verfügungsgrund im Rahmen einer Beschäftigungsverfügung setzt voraus, dass die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller notwendig ist; der Arbeitnehmer muss auf die faktische Weiterbeschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen sein.