LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.02.2016
7 TaBVGa 4/15
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
AUR 2016, 379
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 5/15

Unbegründeter Eilantrag auf vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 4/15

DRsp Nr. 2016/11061

Unbegründeter Eilantrag auf vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds

Ein Betriebsratsmitglied ist erst aus dem Amt ausgeschlossen, wenn seine Amtsenthebung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht. Die vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds im Wege einer einstweiligen Verfügung ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann nicht allein darauf gestützt werden, dass ein grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten vorliege, sondern kommt erst in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die ein Belassen im Amt als unzumutbar für das Betriebsratsgremium, den Arbeitgeber und/oder die Belegschaft erscheinen lassen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds.

Der Antragsteller ist der 15köpfige Betriebsrat der Beteiligten zu 3. Der Antragsgegner ist in der Betriebsratswahl am 26.03.2014 (erstmals) in den Betriebsrat gewählt worden. In der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats am 01.04.2014 wurde Herr E... zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt.