LAG München - Beschluss vom 06.07.2007
3 TaBV 84/07
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 3 § 18 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BVGa 26/07

Unbegründeter Eilantrag auf Ersetzung des Wahlvorstandes bei Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats in betriebsratslosem Unternehmen - keine Untätigkeit bei fehlerhaftem Wahlausschreiben

LAG München, Beschluss vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 84/07

DRsp Nr. 2008/1777

Unbegründeter Eilantrag auf Ersetzung des Wahlvorstandes bei Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats in betriebsratslosem Unternehmen - keine Untätigkeit bei fehlerhaftem Wahlausschreiben

1. Das Wahlausschreiben ist materiell-rechtlich fehlerhaft, wenn der Wahlvorstand, der nur für die Wahl des Betriebsrats in einem von mehreren Betrieben des Unternehmens bestellt ist, die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats durchführen möchte; das verstößt gegen den basisdemokratischen Gedanken, der in § 3 Abs. 3 BetrVG zum Ausdruck kommt.2. Diese Verfahrensweise führt jedoch angesichts des Fehlens jeglicher auf die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats in einem betriebsratslosen Unternehmen zugeschnittener gesetzlicher Regelungen über die Wahlvorbereitung und das Wahlverfahren nicht zu einer offensichtlich nichtigen Wahl, so dass die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens des Wahlvorstandes nicht einer Untätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 BetrVG gleichkommt.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 3 § 18 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Der Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb M. AG in I. ist nicht durch einen neuen Wahlvorstand zu ersetzen.