Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2013, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich auf die Widerklage noch über Schadensersatzansprüche der Beklagten iHv. weiteren € 3.603,80 und darüber, ob der Kläger die Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet.
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