1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 11.08.2011 -
2. Der Auflösungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.
4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen arbeitgeberseitigen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers aufzulösen ist.
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