LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.02.2016
6 Sa 465/14
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 126/14

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen zur Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses durch eine einmalige Drohung des Prokuristen mit Abmahnung und Schadensersatzansprüchen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 465/14

DRsp Nr. 2016/14908

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen zur Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses durch eine einmalige Drohung des Prokuristen mit Abmahnung und Schadensersatzansprüchen

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht das durch eine sozialwidrige Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist; dazu reicht es ohne Darlegung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB aus, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer aufgrund von tatsächlichen Umständen unzumutbar ist, die über die Sozialwidrigkeit hinaus im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen. 2. Auflösungsgründe können sich aus den Umständen der Kündigung als solcher und aus weiteren Handlungen der Arbeitgeberin ergeben, die mit der Kündigung einhergehen. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.