LAG Hamm - Beschluss vom 08.06.2007
10 TaBV 31/07
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2 § 26 Abs. 2 Satz 1 § 37 Abs. 2 § 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 183/06

Unbegründeter Arbeitgeber auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden - Verhinderung des betroffenen Betriebsratsvorsitzenden bei Beschlussfassung in eigener Sache - keine beharrliche Arbeitsverweigerung bei einmaligem Verstoß gegen Abmeldepflicht zur Erledigung der Betriebsratsarbeit

LAG Hamm, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 31/07

DRsp Nr. 2007/17702

Unbegründeter Arbeitgeber auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden - Verhinderung des betroffenen Betriebsratsvorsitzenden bei Beschlussfassung in eigener Sache - keine beharrliche Arbeitsverweigerung bei einmaligem Verstoß gegen Abmeldepflicht zur Erledigung der Betriebsratsarbeit

1. Ein Betriebsratsmitglied, das vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden soll, ist wegen Interessenkollision gehindert, an einer die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen; für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden.2. Auch ein beharrlicher Verstoß eines Betriebsratsmitglieds gegen seine Verpflichtung, sich zwecks Betriebsratsarbeit abzumelden, ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.3. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt jedoch in der Person des Arbeitnehmers eine besondere Nachhaltigkeit im Willen voraus; eine derartige Widersetzlichkeit und besondere Nachhaltigkeit im Willen lässt sich regelmäßig erst dann feststellen, wenn dem Arbeitnehmer die Rechtsfolgen seines Verhaltens (insbesondere durch eine vorhergehende Abmahnung) verdeutlicht werden.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2 § 26 Abs. 2 Satz 1 § 37 Abs. 2 § 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;