LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.01.2008
5 Ta 212/07
Normen:
ZPO § 887 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 961/06

Unbegründeter Antrag auf Vollstreckung einer vergleichsweisen Abrechnungsverpflichtung bei Streit um Abzugsberechtigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 212/07

DRsp Nr. 2008/9834

Unbegründeter Antrag auf Vollstreckung einer vergleichsweisen Abrechnungsverpflichtung bei Streit um Abzugsberechtigung

Besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob die Arbeitgeberin befugt war, angeblich an den Arbeitnehmer ausgezahltes Kurzarbeitergeld in Abzug zu bringen, und verhält sich der gerichtliche Vergleich darüber nicht und ist auch keine Vereinbarung zwischen den Parteien erzielt worden, ist das Verfahren gemäß § 887 ZPO nicht geeignet, insoweit eine Klärung herbeizuführen.

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.