Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren über die Entbindung der Arbeitgeberin von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Beklagten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz.
Der 1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Beklagte ist seit April 1992 bei der Klägerin, bzw. zunächst bei deren Rechtsvorgängerin, beschäftigt.
Als ihm die Klägerin zum 30. November 2006 eine ordentliche Kündigung aussprach, ließ der Beklagte dagegen Kündigungsschutzklage erheben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Der Betriebsrat war am 8. Juni 2006 zur beabsichtigten Kündigung des Beklagten angehört worden und hatte der Kündigung mit Schreiben vom 13. Juni 2006 (Blatt 7 der Akte) nach §
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