Die Parteien streiten über einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch.
Die klagende Gewerkschaft hat ebenso wie die Dienstleistungsgewerkschaft v Mitglieder, die bei der Beklagten beschäftigt sind. Gemäß § 3 des bei der Beklagten verwendeten Standardarbeitsvertrages finden die betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge ("zur Zeit sind dies die mit v abgeschlossenen Tarifverträge") in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|