LAG Köln - Urteil vom 17.01.2008
6 Sa 1354/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 823 § 1004 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1979
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 269/07

Unbegründeter Anspruch einer Gewerkschaft auf Unterlassung der Auszahlung restlicher Fondsmittel durch Arbeitgeberin aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung mit konkurrierender Gewerkschaft

LAG Köln, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 1354/07

DRsp Nr. 2008/14468

Unbegründeter Anspruch einer Gewerkschaft auf Unterlassung der Auszahlung restlicher Fondsmittel durch Arbeitgeberin aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung mit konkurrierender Gewerkschaft

»Mit Rücksicht auf den durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Koalitionspluralismus kann nicht jede Maßnahme, die sich faktisch als Behinderung der Tätigkeit einer konkurrierenden Koalition darstellt (hier: Umsetzung einer Sondervereinbarung zugunsten der Mitglieder einer Gewerkschaft), durch einen Unterlassungsanspruch verhindert werden. Das Abwehrrecht der einen Gewerkschaft geht dem Betätigungsrecht der anderen Gewerkschaft nicht zwingend vor.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 823 § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch.

Die klagende Gewerkschaft hat ebenso wie die Dienstleistungsgewerkschaft v Mitglieder, die bei der Beklagten beschäftigt sind. Gemäß § 3 des bei der Beklagten verwendeten Standardarbeitsvertrages finden die betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge ("zur Zeit sind dies die mit v abgeschlossenen Tarifverträge") in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.