Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu zahlenden Außendienstbonus.
Der Kläger war seit dem 01. Dezember 1976 als Außendienstmitarbeiter der Beklagten beschäftigt und erhielt einen Außendienstbonus nach der Betriebsvereinbarung vom 22. Mai 2000, wegen dessen Inhalt auf Bl. 83 - 88 d.A. Bezug genommen wird. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Chemische Industrie Hessen kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.
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