Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 05.07.1995 bis zum 16.07.2004 als Autolackiererin beschäftigt. Zuletzt bezog sie ein Bruttomonatsentgelt von 1.861,60 EUR. Der Arbeitsvertrag nahm Bezug auf das Tarifwerk des Lackiererhandwerks. Die Klägerin war zur Urlaubskasse anzumelden.
Vom 30.06.2001 bis 30.06.2004 befand sie sich in Elternzeit. Die Beklagte kündigte unter dem 01.07.2004 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 16.07.2004, vom 01.07.2004 bis 16.07.2004 war die Klägerin vereinbarungsgemäß unbezahlt freigestellt.
Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Abgeltung von 24 Urlaubstagen für das Jahr 2004 in Höhe von 2.062,08 EUR.
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