LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.08.2007
7 Sa 219/07
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1555/06

Unbegründeter Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit bei entgegenstehenden finanziellen Erwägungen der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 219/07

DRsp Nr. 2007/17869

Unbegründeter Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit bei entgegenstehenden finanziellen Erwägungen der Arbeitgeberin

1. Will der Arbeitnehmer bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit gehen, verlangt dieser in § 2 Abs. 1 TVATZ geregelte Fall von der Arbeitgeberin nicht die Darlegung dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe bei Ablehnung eines Altersteilzeitantrages sondern lediglich eine ermessenfehlerfreie Entscheidung; ein sachlicher Grund, der eine ablehnende Entscheidung in diesem Zusammenhang rechtfertigt, kann sich auch aus finanziellen Erwägungen der Arbeitgeberin ergeben.2. Die Gewährung von Altersteilzeit im Wege des Schadenersatzes setzt voraus, dass die Nichtgewährung auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Arbeitgeberin beruht.

Normenkette:

TV ATZ § 2 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.01.2007 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 46 bis 48 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersteilzeit gemäß dem Antrag vom 28.12.2004 zu gewähren.