Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines anteiligen übertariflichen Weihnachtsgeldes für 2003 in Anspruch nehmen kann.
Der am 22.01.11xx geborene, verheiratete Kläger war seit dem 02.10.1967 als Arbeiter bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von zuletzt 3.084,34 EUR tätig. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge der Metallindustrie NRW anwendbar.
Unter dem 07.09.2000/27.11.2000 schlossen der Konzernbetriebsrat der H2xxxxxxx D3xxxxxxxxx Holding GmbH mit der Geschäftsleitung der H2xxxxxxx D3xxxxxxxxx Holding GmbH einen Interessenausgleich (im Folgenden: Konzerninteressenausgleich), der unter anderem folgende Regelungen enthält:
(1) Sachlicher Geltungsbereich
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