Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines anteiligen übertariflichen Weihnachtsgeldes für 2003 in Anspruch nehmen kann.
Der am 04.07.1956 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 19.10.1976 als Arbeiter bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von zuletzt 3.092,11 EUR tätig. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge der Metallindustrie NRW anwendbar.
Unter dem 07.09.2000/27.11.2000 schlossen der Konzernbetriebsrat der H4xxxxxxx D3xxxxxxxxx H5xxxxx GmbH mit der Geschäftsleitung der H4xxxxxxx D3xxxxxxxxx H5xxxxx GmbH einen Interessenausgleich (im Folgenden: Konzerninteressenausgleich), der unter anderem folgende Regelungen enthält:
(1) Sachlicher Geltungsbereich
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