LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2014
5 Sa 571/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 257; ZPO § 258; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 576/13

Unbegründete Zahlungsklage auf tarifliche Ausgleichsbeträge zum tariflichen Stundenlohn und entsprechend höheren Zuschlägen für Sonderdienstzeiten; Feststellungsinteresse bei Klage auf künftige Leistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 571/13

DRsp Nr. 2014/10660

Unbegründete Zahlungsklage auf tarifliche Ausgleichsbeträge zum tariflichen Stundenlohn und entsprechend höheren Zuschlägen für Sonderdienstzeiten; Feststellungsinteresse bei Klage auf künftige Leistung

1. Das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche gesonderte Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch das Urteil eine sachgerechte und einfache Erledigung der einschlägigen Streitfragen zu erreichen ist und das streitige Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann; darüber hinaus ist das Feststellungsinteresse auch dann gegeben, wenn der festzustellende Anspruch mindestens teilweise auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerichtet ist, da bei Klagen auf zukünftige Leistung gemäß §§ 257 bis 259 ZPO die Feststellungsklage der Leistungsklage gegenüber nicht subsidiär ist sondern der Kläger zwischen diesen Klagen und der Feststellungsklage wählen kann.