LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2014
6 Sa 46/14
Normen:
BetrVG § 112; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 2480
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1220/13

Unbegründete Zahlungsklage auf Sozialplanabfindung wegen betriebsbedingter Eigenkündigung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Vermeidung einer Abfindungskündigung im Rahmen eines freiwilligen Ringtauschs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 46/14

DRsp Nr. 2014/13488

Unbegründete Zahlungsklage auf Sozialplanabfindung wegen betriebsbedingter Eigenkündigung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Vermeidung einer Abfindungskündigung im Rahmen eines freiwilligen Ringtauschs

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die eine Sozialplanabfindung begründenden Tatsachen trägt grundsätzlich der klagende Arbeitnehmer.2. Nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast genügt hierbei das das einfache Bestreiten des Gegners der primär darlegungspflichtigen Partei nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner dagegen alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann von ihm das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (hier: bejaht).