LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.01.2008
3 Sa 333/07
Normen:
MTA-BA § 29 § 67 Abs. 1, 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 97 d/07

Unbegründete Zahlungsklage auf kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages - Verfall des Anspruchs aufgrund tariflicher Ausschlussfrist bei unterlassener Geltendmachung nach vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung - keine treuwidrige Berufung des öffentlichen Arbeitgebers auf Ausschlussfrist

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 333/07

DRsp Nr. 2008/9848

Unbegründete Zahlungsklage auf kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages - Verfall des Anspruchs aufgrund tariflicher Ausschlussfrist bei unterlassener Geltendmachung nach vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung - keine treuwidrige Berufung des öffentlichen Arbeitgebers auf Ausschlussfrist

»1. Der Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages ist Gehaltsbestandteil. Er ist fällig am Monatsende. Wenn er nicht nach dieser Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurde, verfällt er gem. § 67 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA-BA) nach sechs Monaten.2. Der Kindergeldanspruch ist ein öffentlich- rechtlicher Anspruch, der nicht den tariflichen Ausschlussfristen unterliegt.3. Der Antrag auf Bewilligung von Kindergeld beinhaltet nicht zwangsläufig gleichzeitig eine schriftliche Geltendmachung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages im Sinne der Ausschlussfrist des § 67 MTA-BA/ § 70 BAT/ § 37 Abs. 1 TVöD.4. Trotz möglicher nachträglicher Bewilligung von Kindergeld durch Nachweis der tatsächlich in der Vergangenheit erzielten Einkünfte, läuft die tarifliche Ausschlussfrist für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages bereits ab dessen Fälligkeit im Sinne des Leitsatzes 1.