LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.01.2014
5 Sa 178/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 373; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 1391/12

Unbegründete Vergütungsklage für Hilfstätigkeiten in kleinem Versicherungsbüro bei unschlüssigen Darlegungen zur Sittenwidrigkeit der gezahlten VergütungUngeeigneter Beweisantritt zum Nachweis des zeitlichen Umfangs der eine geringfügige Beschäftigung übersteigenden Arbeitsleistung durch die Benennung von Familienangehörigen und Bekannten zu Fahrten zur und von der Arbeitsstelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 178/13

DRsp Nr. 2014/13376

Unbegründete Vergütungsklage für Hilfstätigkeiten in kleinem Versicherungsbüro bei unschlüssigen Darlegungen zur Sittenwidrigkeit der gezahlten Vergütung Ungeeigneter Beweisantritt zum Nachweis des zeitlichen Umfangs der eine geringfügige Beschäftigung übersteigenden Arbeitsleistung durch die Benennung von Familienangehörigen und Bekannten zu Fahrten zur und von der Arbeitsstelle

1. Sittenwidrig niedrig ist eine Vergütung im Arbeitsverhältnis, wenn zwischen der tatsächlich erzielten Vergütung und der üblichen Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht; auffällig ist das Missverhältnis, wenn es Sachkundigen gegebenenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts ohne Weiteres ins Auge springt. 2. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Entgelts, liegt eine ganz erhebliche und ohne Weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. 3. Um das tatsächliche Einkommen und das übliche Einkommen vergleichen zu können, muss es jeweils in einen Stundenentgelt umgerechnet werden.