LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.01.2008
5 Sa 43/07
Normen:
TVöD § 8 Abs. 4 § 7 Abs. 3 ; TVöD-BT-V (Bund) § 47 Nr. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 227/06

Unbegründete Vergütungsklage des leitenden Ingenieurs auf einem Mehrzweckschiff zur Entlohnung ständiger Anwesenheit an Bord als Bereitschaftsdienst - keine Anordnung von Bereitschaftsdienst durch faktischen Anwesenheitszwang auf hoher See

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 43/07

DRsp Nr. 2008/9644

Unbegründete Vergütungsklage des leitenden Ingenieurs auf einem Mehrzweckschiff zur Entlohnung ständiger Anwesenheit an Bord als Bereitschaftsdienst - keine Anordnung von Bereitschaftsdienst durch faktischen Anwesenheitszwang auf hoher See

1. Der Umstand, dass ein Mehrzweckschiff sieben Tage die Woche rund um die Uhr einsatzbereit ist, lässt keine eindeutigen Rückschlüsse auf die stillschweigende Anordnung von Bereitschaftsdienst gegenüber einem leitenden Ingenieur ("Chief") zu, wenn die ständige Einsatzbereitschaft des Schiffes in erster Linie durch die abwechselnden Wachen der Steuermänner und Schiffsmechaniker garantiert wird und der leitende Ingenieur daher an der Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft nicht direkt beteiligt ist.