LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2008
9 Sa 587/07
Normen:
BGB § 612 ; BBiG § 10 Abs. 2 § 16 § 17 Abs. 3 § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 192/07

Unbegründete Vergütungs- und Schadensersatzklage bei Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 587/07

DRsp Nr. 2008/9827

Unbegründete Vergütungs- und Schadensersatzklage bei Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses

1. Eine (entsprechende) Anwendung des § 612 BGB für das Berufsausbildungsverhältnis scheidet aus, da nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ein Arbeitsverhältnis einem Ausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen ist: Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist die Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts, wohingegen der Auszubildende verpflichtet ist, sich ausbilden zu lassen.2. Die Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung durch den Ausbilder begründet keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts einer normalen Arbeitskraft, da die Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung nicht zur rechtlichen Unwirksamkeit des der Beschäftigung zugrunde liegenden Ausbildungsvertrages führt.

Normenkette:

BGB § 612 ; BBiG § 10 Abs. 2 § 16 § 17 Abs. 3 § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand: