ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2894/05
Unbegründete Verdachtskündigung bei unzureichenden Verdachtsindizien für Abrechnungsbetrug
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 724/06
DRsp Nr. 2007/11785
Unbegründete Verdachtskündigung bei unzureichenden Verdachtsindizien für Abrechnungsbetrug
1. Bei der Verdachtskündigung kommt es rechtlich maßgeblich auf die einen Verdacht begründenden Indizien an; die vom Arbeitgeber zur Begründung des Verdachts vorgetragenen Tatsachen müssen den Verdacht selbst rechtfertigen.2. Das ist nicht der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Abrechnungsdifferenzen (bezüglich der Waschmünzen) auch auf andere als arbeitgeberseits beschriebenen Weise entstanden sein können, insbesondere, weil auch andere Personen Zugang zu den Waschmünzen hatten und solche weiterverkauft oder weiterverschenkt worden sind und das Zählwerk der Waschanlage nicht geeicht gewesen ist und auch weitere Personen einen Schlüssel zu dem Raum mit den Kassetten der Waschmünzen besessen haben.
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