Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigungen. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Zahlung von 527,53 EUR.
Der am 18.03.1949 geborene, verheiratete Kläger trat am 01.01.1983 in die Dienste der Beklagten. Zuletzt war er als Sachbearbeiter des Bereichs 4 "Bauwesen" mit der Erledigung von Aufgaben der unteren Denkmalbehörde und der Friedhofsverwaltung betraut und erhielt dafür eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.155,24 EUR.
Ab dem Jahre 1983 war der Kläger Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Personalrates, bevor er im Jahre 1990 zum Vorsitzenden dieses Gremiums gewählt wurde.
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