Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2008 -
I.
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld von dem Beklagten, bei dem er als Küchenhelfer beschäftigt war, wegen unerlaubter Bildveröffentlichung. In einem Vorprozess haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass der Beklagte es zukünftig unterlässt, mit Plakaten für sein Gewerbe zu werben, auf denen der Kläger erkennbar abgebildet ist, und sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe gem. §
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