LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2007
11 Sa 302/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2035/06

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz - kein Mobbing bei sachlicher Kritik am Verhalten des Arbeitnehmers und dauerhafter Auseinandersetzung aufgrund Arbeitnehmerverhaltens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 302/07

DRsp Nr. 2007/18104

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz - kein Mobbing bei sachlicher Kritik am Verhalten des Arbeitnehmers und dauerhafter Auseinandersetzung aufgrund Arbeitnehmerverhaltens

1. Allein dem Umstand, dass in einem ärztlichen Attest als Ursache für die depressive Erkrankung des Arbeitnehmers die psychische Belastung am Arbeitsplatz angegeben ist, kann nicht entnommen werden, dass die Vorgesetzten des Arbeitnehmers für etwaige durch die Konfliktsituation am Arbeitsplatz bedingte psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich sind; eine Kausalität zwischen den behaupteten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und einem (schuldhaften) Verhalten der Arbeitgeberin ist daher nicht schlüssig dargetan.2. Wird ausweislich einer Gesprächsnotiz durch den Vorgesetzten gerügt, dass die soziale Inkompetenz des Arbeitnehmers immer wieder Anlass zu massiven Beanstandungen gibt, er jegliche Arbeits- und Einsatzfreude vermissen lässt, weder team- noch kundenorientiert handelt, nur bedingt Loyalität gegenüber Vorgesetzten zeigt und dass er zudem den Betriebsfrieden drastisch stört, kann darin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Anfeindung, Schikanierung und Diskriminierung nicht gesehen werden.