LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2008
8 Sa 558/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1206/06

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Depression infolge Nichtbeschäftigung und Beleidigung - Ossi als zumutbare Entgleisung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 558/07

DRsp Nr. 2008/14923

Unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Depression infolge Nichtbeschäftigung und Beleidigung - "Ossi" als zumutbare Entgleisung

1. Einer Haftung wegen schuldhafter Gesundheitsbeeinträchtigung (Depressionen) infolge nicht vertragsgemäßer Beschäftigung fehlt es an dem erforderlichen Verschulden, wenn weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der frühere Vorgesetzte die Möglichkeit des Eintritts einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers infolge einer etwaigen nicht vertragsgemäßen Beschäftigung vorhersehen konnte; eine solche Vorhersehbarkeit ist jedoch Voraussetzung für die Bejahung eines Verschuldens, und zwar auch im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes.2. Nicht jede Auseinandersetzung oder jede Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen, Mitarbeitern, Untergebenen und/oder Vorgesetzten stellt bereits eine schmerzensgeldrelevante unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB dar; es ist vielmehr dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese, selbst wenn es dabei zu Kraftausdrücken, verbalen Entgleisungen und ähnlichen zu missbilligenden Verhaltensweisen kommt, als Ausdruck des Ziels anzusehen sind, den anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber Dritten oder sich selbst zu verletzen.