LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2008
10 Sa 527/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 826 ; HGB § 60 Abs. 1 ; UWG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1409/06

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Mandantenabwerbung - unsubstantiierte Darlegungen zur gezielten Abwerbetätigkeit - keine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis bei zeitgleichem Mandantenwechsel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 527/07

DRsp Nr. 2008/9828

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Mandantenabwerbung - unsubstantiierte Darlegungen zur gezielten Abwerbetätigkeit - keine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis bei zeitgleichem Mandantenwechsel

1. Der Arbeitgeber kann von der Arbeitnehmerin nur dann Schadenersatz verlangen, wenn diese ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und diese Vertragsverletzung zu vertreten hat, dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entstanden ist und zwischen Vertragsverletzung und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht; für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, jedoch können ihm nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises Beweiserleichterungen zukommen.2. Bei einer Schadensersatzforderung wegen Mandantenabwerbung hat der Kläger substantiiert darzulegen, dass die Beklagte durch gezielte Maßnahmen Mandanten zu einem Wechsel zu ihrem neuen Arbeitgeber veranlasst hat.